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KFW-Nachweis

kfw1
Gemäß §21 EnEV sind wir für für Energieausweise für alle
bestehenden Wohngebäude und für den KFW- Nachweis
ausstellungsberechtigt.

Einen KFW-Nachweis brauchen Sie für die Programme:

Nr. 430 - Zuschussvariante für Effizienzhäuser und Einzel-
                 oder Maßnahmenpakete

Nr. 151 - Kreditvariante für Effizienzhäuser

Nr. 152 - Kreditvariante für Einezelmaßnahmen oder
                Maßnahmenpakete




Die Änderungen der Förderbedingungen wurden zum 01. März 2011 durch die KFW geändert. Um Förderfähige
Maßnahmen beantragen zu können wird ein sogenannter KFW- Sachverständiger benötigt. Der Sachverständige
prüft für den KFW Nachweis:

- Die Angemessenheit der Maßnahmen
- Die Übereinstimmung mit den Richtlinien
- Die Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen
- Die Bestätigung verlangt nach den Richtlinien der KfW immer eine Untersuchung des gesamten Gebäudes.

Dies gilt auch für Einzelmaßnahmen (oder Maßnahmenpakete). 

Die Bestätigung erfolgt in zwei Schritten:

1. Bestätigung im Förderantrag
2. Im Verwendungsnachweis

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir beraten Sie gern zu den aktuellen KFW Förderprogrammen.