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Gemäß §21 EnEV sind wir für für Energieausweise für alle bestehenden Wohngebäude und für den KFW- Nachweis ausstellungsberechtigt.
Einen KFW-Nachweis brauchen Sie für die Programme:
Nr. 430 - Zuschussvariante für Effizienzhäuser und Einzel- oder Maßnahmenpakete
Nr. 151 - Kreditvariante für Effizienzhäuser
Nr. 152 - Kreditvariante für Einezelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete
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Die Änderungen der Förderbedingungen wurden zum 01. März 2011 durch die KFW geändert. Um Förderfähige Maßnahmen beantragen zu können wird ein sogenannter KFW- Sachverständiger benötigt. Der Sachverständige prüft für den KFW Nachweis:
- Die Angemessenheit der Maßnahmen - Die Übereinstimmung mit den Richtlinien - Die Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen - Die Bestätigung verlangt nach den Richtlinien der KfW immer eine Untersuchung des gesamten Gebäudes.
Dies gilt auch für Einzelmaßnahmen (oder Maßnahmenpakete).
Die Bestätigung erfolgt in zwei Schritten:
1. Bestätigung im Förderantrag 2. Im Verwendungsnachweis
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir beraten Sie gern zu den aktuellen KFW Förderprogrammen.
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